AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Glanz Group, Hauptstätter Str. 89, 70178 Stuttgart

I. GELTUNG

  1. Es gelten für die Leistungen der Glanz Group ausschließlich folgende Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
  2. Aufträge sind erst dann angenommen und geltend, wenn sie von der Glanz Group schriftlich bestätigt sind. Als Bestätigung gelten auch diese, die in Auftrag gegebenen sind.

II. VERTRAGSABSCHLUSS

1. Alle von Glanz Group gestellten Angebote sind freibleibend, sofern nicht von der Glanz Group schriftlich ein anderes Angebot erklärt ist.

2. Aufträge sind erst dann angenommen und geltend, wenn sie von Glanz Group schriftlich bestätigt sind. Als Bestätigung gelten auch diese, die in Auftrag gegebenen sind.

3. Ausschlaggebend für den Inhalt des Auftrages, ist allein die Auftragsbestätigung, in Verbindung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündlichen Nebenabsprechungen, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen, müssen für ihre Wirksamkeit von der Glanz Group schriftlich bestätigt werden.

4. Soweit das Angebot auf den Angaben des Auftraggebers beruht, ist die Glanz Group berechtigt, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten und ein neues Angebot abzugeben.

5. Die mit dem Angebot oder während der Vertragsdauer dem Auftraggeber zugeführten Unterlagen (Pläne, Skizzen und sonstiger Schriftstücke) bleiben das Eigentum von der Glanz Group und dürfen, ohne die Genehmigung des Auftragnehmers, weder veröffentlicht, noch vervielfältigt, noch sonst in den Verkehr oder an Dritte gebracht werden. Sie dürfen nur zu dem schriftlich oder mündlich vereinbarten Vertrag benutzt werden.

III. AUSFÜHRUNG DER LEISTUNGEN

1. Die, für die Reinigungen erforderlichen Geräte, Maschinen, Reinigungs- und Pflegemittel werden von der Glanz Group gestellt. Werden vom Auftraggeber bestimmte Gerätschaften oder andere Betriebsmittel vorgeschrieben, so können diese, durch andere gleichwertige Mittel ersetzt werden.

2. Der Auftraggeber ist gegenüber der Glanz Group verpflichtet, sämtliche sachlichen und organisatorischen Maßnahmen kostenlos zu treffen, die eine ungehinderte Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Er ist insbesondere verpflichtet
a) soweit für die Arbeiten erforderlich, Strom, Beleuchtung, kaltes und warmes Wasser, Hilfsmittel zum Abladen, Aufzüge, Rüst- und Hebewerkzeuge, Gerüste
b) geeignete verschließbare Räume für die Kleiderablage und Aufenthalt des Arbeitpersonals und Aufbewahrung, der benötigten Betriebsmittel, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Steht ein verschließbarer Raum seitens des Vertragnehmers nicht zur Verfügung, so hat bei Abhandenkommen oder Beschädigung von der Glanz Group bereit gestellter Betriebsmittel, der Auftraggeber zu beweisen, dass kein Verschulden trifft.

3. Der Auftraggeber ist gegenüber der Glanz Group verpflichtet, während der Vertragsdauer eintretende sachliche oder örtliche Veränderungen, sofern sie Einfluss auf die Leistung von Glanz Group haben können, diese der Glanz Group unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt dieses, so hat die Glanz Group, die daraus entstehenden Folgen nicht zu vertreten.

4. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausführung der Leistungen von der Glanz Group durch eine bestimmte Person. Glanz Group ist berechtigt, z. B. auch Subunternehmer oder Unternehmen mit der Durchführung zur Vollendung des Auftrags zu beauftragen.

IV. LEISTUNGSZEIT

1. Von Glanz Group gemachte Angaben, über Leitungsfristen und -termine sind nicht bindend. Ist dem Auftraggeber die Bestimmung der Leistungszeit überlassen, so ist diese für sie Glanz Group nur verbindlich, wenn sie nicht früher als 30 Tage nach Auftragserteilung erfolgt und Glanz Group bis zum Arbeitsbeginn eine Frist von mindestens 48 Stunden gewährt wird.

2. Höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, außerhalb des Einflussbereiches der Glanz Group wie z.B. Betriebsstörungen, Rohstoff-, Energie-, Arbeitskräftemängel, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen erforderlicher behördlicher Genehmigungen, die für die Ausführung der Leistungen notwendig sind, vertritt die Glanz Group für die Dauer der Störung nicht. Außer, es gelten Ausnahmen wie z. B. wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Die Vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Die aufgelisteten Umstände sind auch dann nicht von der Glanz Group zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

3. Kommt Glanz Group mit der Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurück-treten, wenn er der Glanz Group eine angemessene Nachfrist setzt und sie die Nachfrist tatenlos verstreichen lässt: die Nachfrist muss mindestens eine Woche betragen. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens und auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind auf die bei Vertragsschluss für die Glanz Group voraussehbaren Schäden beschränkt; dies gilt nicht, wenn Verzug oder Nichterfüllung durch die Glanz Group vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

V. ZAHLUNGEN, PREISE

1. Die Beträge der Glanz Group, sind Nettobeträge, die sich zuzüglich der jeweils gültigen und gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.

2. Alle Beträge sind aufgrund der Material- und Lohnkosten und der gesetzlich tariflichen Lohnnebenkosten, im Zeitpunkt des Angebots, von der Glanz Group kalkuliert. Ändern sich, später als vier Monate, nach Vertragsabschluss oder bei Aufträgen, die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die schon Gegenstand besitzen, Selbstkosten infolge Ermäßigungen oder Erhöhungen der Tariflöhne der Arbeitnehmer von der Glanz Group oder der gesetzlichen tariflichen Lohnnebenkosten, so ist die Glanz Group berechtigt, die vereinbarten Beträge, im Umfang von 4/5 der genannten Änderungen, an diese anzupassen.

3. Sonderaufwendungen und Mehrleistungen, die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind, können nach Wahl der Glanz Group nach den vertraglichen Vergütungssätzen oder nach dem besonderen Aufwand an Arbeitszeit und Betriebsmitteln abgerechnet werden.

4. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen, ab Rechnungsdatum, auf das angegebene Konto, ohne jeden Abzug, zu zahlen.

5. Zahlungsannahnme erfolgt nur die über Banküberweisung oder Bar. Annahme von Schecks ist nicht erwünscht. Die Zahlung gilt erst an jenem Tag als geleistet, an dem die Glanz Group über den Rechungsbetrag in Bar verfügen kann. Diskont- und sonstige Wechselspesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Glanz Group übernimmt keine Gewähr, für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.

6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, berechnet die Glanz Group Verzugszinsen in Höhe des aktuellen Zinssatzes, der für den Bankkredit gezahlt werden muss, mindestens jedoch 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

7.Gegen Zahlungsansprüche kann der Auftraggeber, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen, aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung der Glanz Group beruhen.

VI. ABNAHME, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

1. Alle Reinigungsarbeiten sind vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme wird durch die Signierung, auf dem Auftragsübernahmeschein, bestätigt. Fehlt diese Abnahme, gilt die Abnahme mit Ablauf von 24 Stunden, nach schriftlicher Mitteilung des Abschlusses der Reinigungsarbeiten, als vollzogen. Diese Abnahmefiktion wird dem Auftraggeber mit gleichem Schreiben mitgeteilt.

2. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel seitens der Leistungen von der Glanz Group bei deren Abnahme, sonst binnen 24 Stunden nach Beendigung der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen. Zeigt sich später ein Mangel der erbrachten Leistungen, so sind diese der Glanz Group unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden nach der Entdeckung, anzuzeigen. Andernfalls gelten die erbrachten Leistungen, als abgenommen und genehmigt. Werden Leistungen nach der Abnahme bemängelt, so hat der Auftraggeber in Zweifelsfällen zu beweisen, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reinigungsarbeiten existent waren und nicht nachträglich durch erneute Verunreinigung entstanden sind.

3. Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelanzeige, kann der Auftraggeber, nach der Wahl von der Glanz Group Nachbesserung oder preisliche Minderung der vertraglichen Vergütung verlangen. Der Anspruch auf eine Wandlung ist hierbei ausgeschlossen.

4. Für alle Schäden, die durch mangelhafte oder unsachgemäße Leistung der Organe oder Erfüllungshilfen von Glanz Group entstanden und rechtzeitig angezeigt sind, haftet die Glanz Group nur, soweit Haftpflichtversicherung von der Glanz Group eintrittspflichtig ist und eintritt. Dies gilt nicht für den Ersatz von Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind.

5. Personen- und Sachschäden, die durch Arbeitnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen der Glanz Group verursacht werden, sind unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen. Andernfalls entfällt die Haftung der Glanz Group.

6. Ebenso sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen von Glanz Group zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung, Verschuldens bei Vertragsabschluß positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung auf die durch unsere Haftpflichtversicherung gedeckten Schäden beschränkt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

7. Wir verpflichten uns, für Haftpflichtschäden im Rahmen unserer Aufträge eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die pro Versicherungsjahr für a) Personenschäden und Sachschäden bis zu 3.000.000,00 € ersetzt.

VII. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG

1. Treten unvorgesehene Geschehnisse im Sinne der vorstehenden Ziffer IV. 2 ein und verändern sich infolgedessen der Inhalt unserer Leistung oder die wirtschaftliche Bedeutung wesentlich oder wirken die Ereignisse auf den Betrieb der Glanz Group erheblich ein oder erweist sich die vereinbarte Leistung, wegen eines solchen Ereignisses nach Vertragsschluss als unmöglich, so ist die Glanz Group berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrages durchzuführen. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ist die Glanz Group berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2. Wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet worden ist, kann die Glanz Group vom Vertrag zurücktreten.

3. Hat die Glanz Group regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts, das Recht zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Vertrages.

4. Der abgeschlossene Vertrag zwischen Auftraggeber und der Glanz Group verlängert sich im Falle des Abs. 4. jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt wird.

5. Rücktritt und Kündigung bedürfen der Schriftform.

VIII. SCHLUSSABSTIMMUNGEN

1. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleiben unberührt, sollte eine Bestimmung dieser Geschäftbedingungen unwirksam sein oder werden.

2. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Hauptsitz des Unternehmens der Glanz Group als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart, insbesondere auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Beträgen. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers, zu klagen.